Allgemeine Geschäftsbedingungen
( Auftraggeber nachfolgend genannt AFG, Auftragnehmer AFN
)
1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
2. Preise
1. Die im Angebot des AFNs genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
dass die VarioMedien Gebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim
AFG. Bei Aufträgen mit Auslieferung an Dritte gilt der Besteller als
AFG, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde. Die Preise des AFNs gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, die nach
pauschaliertem Aufwand zusätzlich berechnet werden.
2. Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes
bilden eine einheitliche Leistung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart,
werden folgende Honorarsätze zugrundegelegt.
(1) Konzeptions-, Entwurfs-, Gestaltungs- und Layoutarbeiten, Text, Bildbearbeitung,
Website-Programmierung je Stunde EUR 55,00, je angefangene 1/4-Stunde EUR
17,00
(2) Einfache Satzarbeiten, Retuschen, Reinzeichnungen, fototechn. Arbeiten
und sonstige Arbeiten je Stunde EUR 45,00, je angefangene 1/4 Stunde EUR
13,50
(3) Für Eilbearbeitungen wird ein Zuschlag von 30% erhoben.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des AFGs werden dem
AFG berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen
von Probeandrucken, die vom AFG wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt werden.
4. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
MWSt.
3. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung
oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nicht angenommen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung
verlangt werden.
3. Der AFG kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem AFG, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist,
stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320
BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der AFN seinen Verpflichtungen
nach Abschnit VI. 3. nicht nachgekommen ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des AFGs gefährdet, so kann der AFN Vorauszahlung verlangen, noch nicht
ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.
Diese Rechte stehen dem AFN auch zu, wenn der AFG sich mit der Bezahlung
von Lieferungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis
beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Urheber- und Nutzungsrechte / Eigentum
1. Alle gestalterischen Entwicklungen und Entwurfsarbeiten von VarioMedien
(Entwürfe, Konzepte für Präsentationen, Layouts, das Seitendesign,
die Konzeption für optische Leitsysteme, Navigationselemente, der Sourcecode
für Webdesign u. ä.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §
2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2. Alle in Absatz 4.1 genannten Gestaltungsleistungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung von VarioMedien weder kopiert, noch im Programmcode von veröffentlichten
Webseiten noch zu Testzwecken in Kopien verändert werden. Jede Nachahmung
- auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt VarioMedien, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten
Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt
die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche
Vergütung als vereinbart.
3. Die vom AFN zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände,
insbesondere Filme, Daten, Druckplatten und Archive bleiben, auch wenn sie
gesondert berechnet werden, Eigentum des AFNs und werden nicht automatisch
ausgeliefert.
4. Der AFG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der AFG hat
den AFN von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
5. Lieferung
1. Hat sich der AFN zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für
den AFG mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den AFG über, sobald
die Sendung an die den Transport durchführende Person oder Firma übergeben
worden ist.
Soll die Sendung versichert werden, geschieht dies auf Wunsch und Kosten
des AFGs.
2. Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom AFN schriftlich
bestätigt sind. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine
nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit
dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag,
an dem die Ware den Reproduktionsbetrieb verläßt oder wegen Unmöglichkeit
des Versands eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung von Repro-Vorlagen,
Probedrucken, Fertigungsmustern, Einstellungen, Blaupausen, Daten usw. durch
den AFG oder dessen Bevollmächtigten ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen,
und zwar vom Tage der Absendung an den AFG bis zum Tage des Eintreffens
seiner Stellungnahme beim AFN. Verlangt der AFG nach der Auftragsbestätigung
Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so
beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der
Änderungen. Ist eine Lieferfrist nach Tagen bemessen, so kommen für
die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage
in Betracht.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der AFN nicht verantwortlich,
falls diese durch Umstände, welche der AFN nicht zu verantworten hat,
verursacht wird.
Von dritter Seite verlangte Änderungen bzw. Einflußnahmen eines
Vertragspartners des AFGs auf die Dauer und Art der Fertigung, muß
sich der AFG zurechnen lassen, soweit dies mit seinem Wissen geschieht.
3. Gerät der AFN in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der
AFG vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des AFNs als auch in
dem des Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung
des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall
der Geschäftsgrundlagen bleiben unberührt.
5. Dem AFN steht an vom AFG angelieferten Druckvorlagen, Daten, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des AFNs.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des AFNs gegen den AFG sein Eigentum.
Zur Weiterveräußerung ist der AFG nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der AFG tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den AFN ab. Der AFN nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens
im Falle des Verzugs ist der AFG verpflichtet den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den AFN bestehenden
Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der AFN
auf Verlangen des AFGs oder eines durch die Übersicherung des AFNs
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des AFNs verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung von im Eigentum des AFNs stehenden Waren ist
er als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält
in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte
an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der AFN auf einen Miteigentumsanteil
in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das
so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.7. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der AFG hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall bei Empfang zu prüfen. Fotoabzüge, Retuschen, Zeichnungen,
Entwürfe, Stanzkonturen, Musterfilme, Einteilungsbogen, Lichtpausen,
Probedrucke, Fotokopien von Bildausschnitten, Verkleinerungs- oder Projektionsverhältnisse
sowie sich daraus ergebende Relationen der Bildmaße und Beschnittüberfüllungen
sind vom AFG sofort zu überprüfen. Daten, Maschinenplatten oder
kopierfähige Filme sind vom AFG vor der Weiterverarbeitung auf Maßgenauigkeit,
Vollständigkeit, Standrichtigkeit, Dichte und auf ihre einwandfreie
Beschaffenheit zur Weiterverarbeitung zu prüfen. Der AFN haftet nicht
für vom AFG oder seinem Bevollmächtigten übersehene Fehler
und deren Folgen. Mündlich und durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen
und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen
Bestätigung. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den AFG über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des AFGs.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht
zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden.
3. Mängelrügen, die auf mangelhafte Originalvorlagen zurückzuführen
sind, können nicht anerkannt werden. Für Maßhaltigkeit und
Haftfähigkeit von Filmen und fotografischen Schichten, die im Laufe
der Zeit eintretenden Veränderungen bei Farbstoffen in chemischen Schichten,
für altersbedingte Zersetzung chemischer Schichten und Zusammensetzungen
der Metalle, Materungsfähigkeit der Druckstöcke übernimmt
der AFN keine Gewähr. In sonstigen Fällen haftet er nur in dem
Umfang, als ihm dafür bestimmte Eigenschaften von seinen Lieferanten
garantiert sind. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb
von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der AFN nach seiner Wahl unter Ausschluß
anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet,
und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem AFN oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für
den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Nachlieferung.
Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der AFG Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den
AFG ohne Interesse ist.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken, Prüfdrucken
(Digital- und Analogproofs) und Auflagendruck.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den AFG oder durch einen
von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht
seitens des AFNs.
8. Haftung
1. Der AFN haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des AFNs bei Fahrlässigkeit
nachfolgende Regelungen:
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der AFN
nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden
oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt
auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für
die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AFNs.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der AFN nur für Schäden,
die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht
wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften
Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung
des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Der AFN haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei
denn, er habe deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht und der AFG habe sichergestellt, dass diese Daten aus anderem
Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.
9. Periodische Arbeiten
1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines
Monats gekündigt werden.
10. Software, Schriften
1. Die Programme, die der Käufer erwirbt, sind gesetzlich geschützt.
Der Käufer erwirbt an diesen ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht.
Dieses Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, dem Käufer ist verboten,
diese Programme zu kopieren oder weiterzugeben. Der Käufer hat gründlich
dafür Sorge zu tragen und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten,
dass die Programme nicht an Dritte übertragen oder von Dritten weggenommen
werden können. (Jedes Kunden-Programm enthält einen individuellen
Kenncode zum Nachweis des Ursprungs unerlaubter Kopien.) Es ist dem Käufer
bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen
werden können. Die Leistungen der Programme werden durch die Beschreibung
des Herstellers bestimmt, soweit nicht anders gesondert schriftlich vereinbart
worden ist. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen.
2. Schriften, auf die ein Copyright besteht und die zur Fertigstellung eines
Auftrages mit diesem weitergegeben werden, sind nach der Fertigstellung
des Auftrages sofort zu löschen. Sie dürfen auf keinen Fall für
andere Aufträge weiterverwendet, kopiert oVarioMedienDritte weitergegeben
werden.
11. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Daten und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigungserzeugnisse werden nur
nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der AFN haftet nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom AFG
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich
behandelt. Für Beschädigungen haftet der AFN nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat der AFG die Versicherung selbst zu besorgen.
12. Dienstleistungen, fertigen von Datenträgern, CD’s
1. Der AFN übernimmt für erhaltene, abgeholte oder gelieferte
Datenträger und Daten jeder Art keinerlei Haftung. Für Datenverlust
und Datensicherheit wird ebenso nicht gehaftet. Die Haftungsbeschränkungen
gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen. Urheberrechtlich ist
der AFN für angelieferte bzw. erhaltene Daten, die auf CDs übertragen
werden, in keinerlei Hinsicht haftbar. Datenmaterial des AFGs wird inhaltlich
nicht auf Rechtmäßigkeit und Urheberrechte überprüft,
demzufolge auch keine Haftung bezüglich eventueller Urheberrechte Dritter
übernommen.
13. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der AFG Vollkaufmann
im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Scheck- und Urkundenprozesse, der Sitz des AFNs. Auf
das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht
ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14. Geltungsausschluss
1. Die Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen von AFGn ist
ausgeschlossen.