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Allgemeine Geschäftsbedingungen

( Auftraggeber nachfolgend genannt AFG, Auftragnehmer AFN )
1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
2. Preise
1. Die im Angebot des AFNs genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die VarioMedien Gebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim AFG. Bei Aufträgen mit Auslieferung an Dritte gilt der Besteller als AFG, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des AFNs gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, die nach pauschaliertem Aufwand zusätzlich berechnet werden.
2. Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart, werden folgende Honorarsätze zugrundegelegt.
(1) Konzeptions-, Entwurfs-, Gestaltungs- und Layoutarbeiten, Text, Bildbearbeitung, Website-Programmierung je Stunde EUR 55,00, je angefangene 1/4-Stunde EUR 17,00
(2) Einfache Satzarbeiten, Retuschen, Reinzeichnungen, fototechn. Arbeiten und sonstige Arbeiten je Stunde EUR 45,00, je angefangene 1/4 Stunde EUR 13,50
(3) Für Eilbearbeitungen wird ein Zuschlag von 30% erhoben.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des AFGs werden dem AFG berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom AFG wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MWSt.
3. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nicht angenommen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der AFG kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem AFG, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der AFN seinen Verpflichtungen nach Abschnit VI. 3. nicht nachgekommen ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AFGs gefährdet, so kann der AFN Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem AFN auch zu, wenn der AFG sich mit der Bezahlung von Lieferungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Urheber- und Nutzungsrechte / Eigentum
1. Alle gestalterischen Entwicklungen und Entwurfsarbeiten von VarioMedien (Entwürfe, Konzepte für Präsentationen, Layouts, das Seitendesign, die Konzeption für optische Leitsysteme, Navigationselemente, der Sourcecode für Webdesign u. ä.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2. Alle in Absatz 4.1 genannten Gestaltungsleistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von VarioMedien weder kopiert, noch im Programmcode von veröffentlichten Webseiten noch zu Testzwecken in Kopien verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt VarioMedien, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
3. Die vom AFN zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Daten, Druckplatten und Archive bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des AFNs und werden nicht automatisch ausgeliefert.
4. Der AFG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der AFG hat den AFN von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
5. Lieferung
1. Hat sich der AFN zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den AFG mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den AFG über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person oder Firma übergeben worden ist.
Soll die Sendung versichert werden, geschieht dies auf Wunsch und Kosten des AFGs.
2. Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom AFN schriftlich bestätigt sind. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware den Reproduktionsbetrieb verläßt oder wegen Unmöglichkeit des Versands eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung von Repro-Vorlagen, Probedrucken, Fertigungsmustern, Einstellungen, Blaupausen, Daten usw. durch den AFG oder dessen Bevollmächtigten ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den AFG bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme beim AFN. Verlangt der AFG nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen. Ist eine Lieferfrist nach Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der AFN nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der AFN nicht zu verantworten hat, verursacht wird.
Von dritter Seite verlangte Änderungen bzw. Einflußnahmen eines Vertragspartners des AFGs auf die Dauer und Art der Fertigung, muß sich der AFG zurechnen lassen, soweit dies mit seinem Wissen geschieht.
3. Gerät der AFN in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der AFG vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des AFNs als auch in dem des Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlagen bleiben unberührt.
5. Dem AFN steht an vom AFG angelieferten Druckvorlagen, Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AFNs.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des AFNs gegen den AFG sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der AFG nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der AFG tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den AFN ab. Der AFN nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der AFG verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den AFN bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der AFN auf Verlangen des AFGs oder eines durch die Übersicherung des AFNs beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des AFNs verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung von im Eigentum des AFNs stehenden Waren ist er als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der AFN auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.7. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der AFG hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall bei Empfang zu prüfen. Fotoabzüge, Retuschen, Zeichnungen, Entwürfe, Stanzkonturen, Musterfilme, Einteilungsbogen, Lichtpausen, Probedrucke, Fotokopien von Bildausschnitten, Verkleinerungs- oder Projektionsverhältnisse sowie sich daraus ergebende Relationen der Bildmaße und Beschnittüberfüllungen sind vom AFG sofort zu überprüfen. Daten, Maschinenplatten oder kopierfähige Filme sind vom AFG vor der Weiterverarbeitung auf Maßgenauigkeit, Vollständigkeit, Standrichtigkeit, Dichte und auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zur Weiterverarbeitung zu prüfen. Der AFN haftet nicht für vom AFG oder seinem Bevollmächtigten übersehene Fehler und deren Folgen. Mündlich und durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den AFG über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des AFGs.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Mängelrügen, die auf mangelhafte Originalvorlagen zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden. Für Maßhaltigkeit und Haftfähigkeit von Filmen und fotografischen Schichten, die im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen bei Farbstoffen in chemischen Schichten, für altersbedingte Zersetzung chemischer Schichten und Zusammensetzungen der Metalle, Materungsfähigkeit der Druckstöcke übernimmt der AFN keine Gewähr. In sonstigen Fällen haftet er nur in dem Umfang, als ihm dafür bestimmte Eigenschaften von seinen Lieferanten garantiert sind. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der AFN nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem AFN oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Nachlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AFG Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den AFG ohne Interesse ist.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken, Prüfdrucken (Digital- und Analogproofs) und Auflagendruck.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den AFG oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des AFNs.
8. Haftung
1. Der AFN haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des AFNs bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der AFN nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AFNs.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der AFN nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Der AFN haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, er habe deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der AFG habe sichergestellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.
9. Periodische Arbeiten
1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
10. Software, Schriften
1. Die Programme, die der Käufer erwirbt, sind gesetzlich geschützt. Der Käufer erwirbt an diesen ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, dem Käufer ist verboten, diese Programme zu kopieren oder weiterzugeben. Der Käufer hat gründlich dafür Sorge zu tragen und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten, dass die Programme nicht an Dritte übertragen oder von Dritten weggenommen werden können. (Jedes Kunden-Programm enthält einen individuellen Kenncode zum Nachweis des Ursprungs unerlaubter Kopien.) Es ist dem Käufer bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Die Leistungen der Programme werden durch die Beschreibung des Herstellers bestimmt, soweit nicht anders gesondert schriftlich vereinbart worden ist. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen.
2. Schriften, auf die ein Copyright besteht und die zur Fertigstellung eines Auftrages mit diesem weitergegeben werden, sind nach der Fertigstellung des Auftrages sofort zu löschen. Sie dürfen auf keinen Fall für andere Aufträge weiterverwendet, kopiert oVarioMedienDritte weitergegeben werden.
11. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Daten und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigungserzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der AFN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom AFG zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der AFN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der AFG die Versicherung selbst zu besorgen.
12. Dienstleistungen, fertigen von Datenträgern, CD’s
1. Der AFN übernimmt für erhaltene, abgeholte oder gelieferte Datenträger und Daten jeder Art keinerlei Haftung. Für Datenverlust und Datensicherheit wird ebenso nicht gehaftet. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen. Urheberrechtlich ist der AFN für angelieferte bzw. erhaltene Daten, die auf CDs übertragen werden, in keinerlei Hinsicht haftbar. Datenmaterial des AFGs wird inhaltlich nicht auf Rechtmäßigkeit und Urheberrechte überprüft, demzufolge auch keine Haftung bezüglich eventueller Urheberrechte Dritter übernommen.
13. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der AFG Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Urkundenprozesse, der Sitz des AFNs. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14. Geltungsausschluss
1. Die Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen von AFGn ist ausgeschlossen.